Reisekrankenversicherung

Ihr umfassender Schutz für Reisen


Unsere Partner haben sich auf die Bereitstellung von Reisekrankenversicherungen für Entsendebeamte und deren Familien spezialisiert – wo auch immer diese sich auf der Welt aufhalten.


Internationale Krankenversicherung

Allianz Travel (vormals ELVIA) gehört als Reiseversicherungs-Marke von Allianz Partners (AWP P&C S.A.) zu den weltweit führenden Anbietern von Reiseversicherungen und Assistance-Leistungen.
Dort steht man den Kunden an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zur Verfügung — mit einem weltweiten Netzwerk von Spezialisten.
Die jahrzehntelange Erfahrung mit Reiseversicherungen und Assistance-Dienstleistungen aus einer Hand gehört zu ihren Stärken.
Deshalb vertrauen jährlich mehr als 250 Millionen Menschen auf diese Erfahrung und Soforthilfe.
Sie als Beamter oder Beamtenanwärter der deutschen auswärtigen Dienste sollten das in Anspruch nehmen.


Versichern Sie sich und ihre Angehörigen auch für ihre Reisen von ihrem Posten an ihren weltweiten Urlaubsort. Auch wenn Sie auf Posten sind, können Sie eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Diese gilt aber nicht in Deutschland und im Empfangsstaat, in dem Sie gerade Ihren Dienst tun. Ein notwendiger Rücktransport bringt Sie an Ihren Dienstsitz oder nach Berlin.
 

Ihr umfassender Schutz bei Reisen

Die richtigen Reiseversicherungen für Entsendebeamte

Von Seiten der Regionalärzte des AA wurde schon vor vielen Jahren* auf ein Problem aufmerksam gemacht, das jeder im Vorfeld lösen muss, wenn man im Notfall nicht auch noch eine finanzielle Katastrophe erleben will.

Jeder Beamte und Beschäftigte des Auswärtigen Amtes sollte eine private Auslandsreise-Krankenversicherung mit eingeschlossener Rückholversicherung abgeschlossen haben,

  • weil die Kosten einer Rückbeförderung an den Wohnort oder einer Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls während einer Urlaubs- oder sonstigen privaten Reise im In- oder Ausland für Tarifbeschäftigte nicht beihilfefähig sind.
  • weil die Kosten einer Krankenbehandlung bei beihilfeberechtigten Beamten/innen nur in Höhe der im Inland bzw. im Gastland entstandenen Kosten erstattungsfähig sind.
  • weil die Kosten einer Krankenbehandlung am Urlaubsort außerhalb eines Landes des EWR bei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Entsandten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.
  • weil mangelnde ärztliche Versorgung am Ort eines Unfalls oder einer Erkrankung den Einsatz eines Ambulanz-/Rettungsflugzeugs erfordern kann.
  • weil nur wenn der Unfall oder die Erkrankung während eines Auslandseinsatzes oder einer Dienstreise eintritt, die Aufwendungen für aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Rettungsflüge vom Ausland zurück in die Bundesrepublik erstattet werden können. Eine Rückholung aus z.B. Zentralafrika kostet aktuell über 40.000 Euro.
  • weil im Rahmen der Beihilfe nur in dem in § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV (Beihilfevorschriften Bund) geregelten Umfang die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Behandlungsstätte, in der eine geeignete Behandlung möglich ist, beihilfefähig sind.
  • weil die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten für Ambulanzflüge vom Ausland in die Bundesrepublik übernehmen.

Beispiel: Sie leben in Kairo oder Addis und fahren in das jeweilige Nachbarland in Urlaub und verunglücken oder erkranken dort schwer. Die Kosten für die Behandlung im Urlaubsland sind bei in der GKV Versicherten nicht erstattungsfähig (bei Beihilfeberichtigten nur in der Höhe Inland/Gastland) und eine Rückholung nach Hause aus dem Urlaubsland ist durch eine deutsche Krankenversicherung und/oder die Beihilfe nicht abgedeckt.
Bei Aufenthalt an Ihrem Dienstort und in Ihrem Gastland sind Sie selbstverständlich sowohl rückhol- als auch krankenversichert, auch bei einem Urlaub innerhalb Ihres Gastlandes. Zur Absicherung von durch die Beihilferegelungen und die GKV nicht erfaßten Ambulanz- /Rettungsflügen bestehen u.a. folgende Möglichkeiten:

  • Abschluß einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung mit Rückholversicherung
  • Abschluß einer Versicherung über den Reiseveranstalter
  • Abschluß einer Beihilfe-Ergänzungsversicherung zur Ergänzung der Hauptpolice der Krankenversicherung *(2004 Regionalärzte Westliches Afrika, Kenia)

Als Angehörige(r) des Auswärtigen Dienstes sind Sie – schon von Berufs wegen – reisefreudig. Dabei ist ein gesundheitliches Risiko leider nie ausgeschlossen. Wenn Sie auf ihren privaten Reisen außerhalb der Bundesrepublik und außerhalb ihres Gastlandes krank wer- den, kann dies, insbesondere, wenn Sie gesetzlich versichert sind, teuer werden. 
Nach dem Motto "Gefahr erkannt – Gefahr gebannt" kann seine Urlaube sorgloser genießen, wer für eventuell auftretende Probleme vorgesorgt hat. Eine Auslandsreise- Krankenversicherung bietet Ihnen und Ihrer Familie bei akut eintretenden Krankheiten und Unfällen auf privaten Auslandsreisen einen umfassenden Versicherungsschutz. 

Beschäftigte, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören, "begleitet" bei privaten Auslandsaufenthalten der Krankenversicherungsschutz ihrer Krankenkasse nur dann, wenn Sie sich unter Vorlage bzw. Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte oder eines entsprechenden Anspruchsnachweises (sog. Auslands- oder Urlaubskrankenschein) in einem Land behandeln lassen, das dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört oder mit dem die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das im Krankheitsfall Schutz nach den in diesem Staat geltenden Gesetzen gewährt. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer/-innen im Inland als auch für entsandte Arbeitnehmer/-innen, die in Ländern außerhalb des Landes ihrer dienstlichen Verwendung Urlaub machen. Für Reisen in die Länder der Europäischen Union ist durch EU-Recht festgelegt, daß deutsche Kassenmitglieder die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch in diesen Staaten in Anspruch nehmen können. Gleiches gilt für eine Reihe von Staaten, mit denen die Bundesrepublik Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Die Inanspruchnahme geschieht durch Einschalten der gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. des staatlichen Gesundheitsdienstes dieser Staaten, und zwar so, als ob man dort versichert wäre. 


Der Leistungskatalog des Urlaubslandes kann jedoch nicht nur deutlich eingeschränkter ausfallen als in Deutschland, darüber hinaus sind meist auch noch (oft nicht unbeträchtliche) Eigenbeteiligungen nach den jeweiligen Landesvorschriften zu leisten. Auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (www.dvka.de) sind in der Rubrik "Urlaub im Ausland" spezielle und sehr informative Länder-Merkblätter eingestellt, in denen über die teilweise sehr unterschiedlichen Regelungen in den Reiseländern informiert wird. In der Praxis läuft das Verfahren allerdings leider manchmal anders ab, weil nicht von jedem ausländischen Arzt oder Krankenhaus die Vorlage des Anspruchsnachweises akzeptiert wird. So soll es in vielen Urlaubsorten z.B. in Österreich oder am Mittelmeer schwierig sein, überhaupt Vertragsärzte zu finden, die Besucher mit dem Auslandskrankenschein (und wahrscheinlich auch der neuen Europäischen Krankenversicherungskarte) oder dem eingetauschten Dokument des Urlaubslandes behandeln. Die Behandlung erfolgt dann unfreiwillig als Privatpatient und die gesamten Behandlungskosten werden sofort in Rechnung gestellt. In diesen Fällen prüft die deutsche Krankenkasse nachträglich bei der Einreichung der (möglichst spezifizierten) Rechnungen, ob überhaupt und in welcher Höhe eventuell eine Beteiligung an den entstandenen Aufwendungen möglich ist. In der Regel verbleiben dem Mitglied nicht unerhebliche Eigenanteile. 


Finanziell nicht abgesichert sind gesetzlich krankenversicherte Urlauber/-innen, die in Länder fahren, die nicht zum EWR gehören und mit denen auch keine Sozialversicherungsabkommen mit Leistungsaushilfe in der GKV getroffen wurden, wie z.B. einige osteuropäische Staaten,  
die afrikanischen und asiatischen Staaten, Australien, die USA und die übrigen amerikanischen Staaten. In diesen Ländern werden Reisende nur privat behandelt. Sie müssen die Kosten für ihre ärztliche ambulante Behandlung, ihre Unterbringung im Krankenhaus und ihre Versorgung mit Medikamenten selbst tragen, denn der Gesetzgeber lässt eine Kostenerstattung für Rechnungen aus diesen Staaten durch die Krankenkassen nicht zu. Ausnahmen gelten u.U. für Personen, die wegen einer Vorerkrankung, ihres Lebensalters oder wegen chronischer Erkrankungen (z.B. Dialysepatienten) keinen privaten Versicherungsschutz erhalten können. Betroffene müssen in jedem Fall vor Antritt der Reise mit ihrer gesetzlichen Krankenkasse klären, ob und für welchen Zeitraum diese zu einer eventuellen Kostenübernahme (begrenzt auf die Aufwendungen, die auch bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären) bereit ist. 
Für einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus anderen Ländern dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht übernehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkassen auf Anfrage, durch Reisemerkblätter und auf deren Internetseiten. 


Gesetzlich Versicherten wird deshalb, selbst bei Reisen ins EU-Ausland, wegen der eingeschränkten Leistungspflicht der GKV (je nach Urlaubsland dringend) empfohlen, eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. Sie gewährt weltweit Versicherungs- schutz als Privatpatient/-in bei unvorhergesehenen Erkrankungen sowie bei Unfällen, deckt insbesondere das Kostenrisiko für gegebenenfalls medizinisch erforderlich werdenden Rücktransport aus dem Ausland an den ständigen Wohnsitz ab, kommt für eventuelle Bestattungs- oder Überführungskosten im Todesfall auf und bietet oft auch noch sogenannte Assistance-Leistungen. 

Bei Beamten/Beamtinnen und privat krankenversicherten beihilfeberechtigten Arbeitnehmern/-innen mit Wohnsitz im Inland gilt, daß außerhalb der Bundesrepublik entstandene Aufwendungen grundsätzlich nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig sind, wie sie in der Bundesrepublik beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Ohne Beschränkung auf die Aufwendungen im Inland beihilfefähig sind jedoch u.a. Aufwendungen, wenn sie für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen 550 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen. Erreichen die Beträge nicht den Grenzbetrag von 550 Euro, gelten die Aufwendungen als geringfügig und können ohne Kostenvergleich als beihilfefähig anerkannt werden. Diese Regelung ist eine wichtige Erleichterung für die Beihilfestellen und die Beihilfeberechtigten und dürfte einen wesentlichen Teil der ambulanten Auslandsbehandlungen erfassen. Außerdem ist im Zuge der Änderungen der Beihilfevorschriften zum 1. Januar 2004 die Abrechnung von Leistungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erleichtert worden; bei innerhalb der EU entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird von der Beihilfestelle kein Kostenvergleich mehr durchgeführt. 


Für Beamte/Beamtinnen und privat krankenversicherte beihilfeberechtigte Arbeitneh- mer/innen mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland sind aufgrund der Beihilfevorschriften Ausland Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außer- halb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur inso- weit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland oder in Deutsch- land entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Hier können also bei Urlaubsreisen außerhalb des Gastlandes ggf. nicht beihilfefähige Kostenlücken entstehen. 
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind im Rahmen von Urlaubs- und anderen privaten Reisen im Ausland bzw. außerhalb des Gastlandes die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung oder Unfall sowie Überführungskosten bei Tod. 

In der privaten Krankenversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Reisen innerhalb Europas einschließlich der osteuropäischen Staaten. Das gilt ebenfalls für außereuropäische Länder bis zu einem Monat, manchmal nach den Tarifbedingungen auch noch für weitere Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums erstatten die Versicherer die während einer privaten Reise im Ausland in Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen zum vereinbarten Prozent-Tarif. Für einen Krankenrücktransport besteht jedoch nur bei wenigen Gesellschaften im Rahmen der Haupttarife Versicherungsschutz. Zumindest, wer eine Beitragsrückerstattung von seiner Versicherung erwartet, wird überlegen, ob er nicht besser zusätzlich eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließt. Die übernimmt dann bei einem Krankheitsfall im Urlaub die Kosten und der schadensfreie Verlauf bei der privaten Krankenversicherung bleibt gewahrt. 


Zu Absicherung von nicht beihilfefähigen Aufwendungen und um einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, der schnell einige zehntausend Euro kosten kann, anläßlich eines Urlaubes abzusichern, ist auch für Beamte/Beamtinnen und privat versicherte beihilfeberechtigte Arbeitnehmer/-innen der Abschluß einer Auslandsreise-Krankenversiche- rung überlegenswert. Nicht sinnvoll, außer um einen eventuellen Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung nicht zu gefährden, erscheint der Abschluß jedoch, wenn der/die Beihilfeberechtigte mit seiner/ihrer privaten Krankenversicherung bereits einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif abgeschlossen hat, der unter Anrechnung der Beihilfeansprüche und von Versicherungsleistungen des jeweiligen Haupttarifs verbleibende Aufwendungen bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall für ambulante und stationäre Behandlungen, einen medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports an den ständigen Wohnsitz und die Überführung oder Bestattung bei Tod der versicherten Person(en) abdeckt.

Bitte fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Versicherer bezüglich Ihrer persönlichen Absicherung in diesen Fällen nach. 
 

Eine Auslandsreise-Krankenversicherung kann auch von entsandten Beschäftigten (Beam- ten/Beamtinnen wie Arbeitnehmern/-innen), die keinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, z.B. bei folgender Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden: 

Diese Versicherer schließen Verträge mit Entsandten, wenn die Kurieranschrift im Inland (Beispiel: Petra Maier, AV ...., Kurstr.36, 10117 Berlin) angegeben und zusätzlich eine deutsche IBAN (oder EU) mitgeteilt werden. In der Vertragsanfrage sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass man als Bundesbedienstete(r) mit dienstlichem Wohnsitz in "X-Land" tätig ist. Da das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, nicht als Ausland gilt, sind bei Entsandten folglich nur Risiken außerhalb der Bundesrepublik sowie außerhalb des Landes ihrer dienstlichen Verwendung abgedeckt. 

Falls Sie mehrmals im Jahr verreisen wollen, empfiehlt sich der Abschluß einer Jahrespolice, die für mehrere Reisen innerhalb eines Jahres gilt. Das ist wesentlich billiger als jede Reise einzeln abzusichern. Die maximale Reisedauer beträgt in der Regel sechs Wochen. Gemessen an den Kosten der Reisen fallen die Prämien kaum ins Gewicht. Jahresverträge für Einzelpersonen kosten 14 Euro, für Familienpolicen zahlt man ca. 30 Euro. 

Alle Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes sollten regelmäßig anhand ihrer Lebenssituation, ihres Dienstortes, ihrer Reiseziele, ihrer Risikobereitschaft prüfen, ob auch für sie der Abschluß einer solchen Versicherung sinnvoll ist. 

Sie persönlich müssen letztendlich in eigener Verantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen und zu welchen Versicherungsbedingungen Sie für private Auslandsreisen Vorsorge treffen wollen. 
(Veröffentlicht im Grünen Dienst des AA von W.Bergner im Juni 2004) 
 


Zusammenfassung

Die Auslandsreisekrankenversicherung für Beamte ist ein wichtiger Bestandteil der Vorsorge für den Fall von Gesundheitsproblemen während einer Reise ins Ausland. Diese Versicherung bietet spezielle Leistungen und Vorteile für Beamte, um ihre Bedürfnisse und Anforderungen zu erfüllen.

Beamte sollten sich vor einer Auslandsreise gründlich über ihre Versicherungsoptionen informieren. Eine Auslandsreisekrankenversicherung bietet Schutz vor unerwarteten medizinischen Kosten in anderen Ländern, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind. Dies umfasst unter anderem Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und medizinisch notwendige Rücktransporte.

Der Kontakt zu einem kompetenten Service ist für Beamte entscheidend, um Fragen zu klären und Unterstützung bei der Auswahl der richtigen Versicherung zu erhalten. Ein guter Service bietet umfassende Beratung und hilft bei der Abwicklung von Schadensfällen im Ausland.

Datenschutz ist ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Auswahl einer Auslandsreisekrankenversicherung. Beamte sollten darauf achten, dass ihre persönlichen Daten sicher behandelt werden und dass die Versicherungsgesellschaften strenge Datenschutzrichtlinien einhalten.

Eine gründliche Beratung ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass Beamte die bestmögliche Auslandsreisekrankenversicherung erhalten, die ihren individuellen Bedürfnissen entspricht. Eine gute Beratung hilft dabei, alle Aspekte der Versicherung zu verstehen und sicherzustellen, dass keine wichtigen Fragen offen bleiben.

Versicherungen für Beamte bieten oft spezielle Pakete oder Tarife für Auslandsreisekrankenversicherungen an, die auf die Bedürfnisse von Beamten zugeschnitten sind. Diese Pakete können zusätzliche Leistungen oder Vergünstigungen enthalten, die für Beamte besonders attraktiv sind.

Beamte sollten regelmäßig Informationen zu Auslandsreisekrankenversicherungen einholen, um über neue Angebote, Tarife oder gesetzliche Änderungen informiert zu bleiben. Dies kann helfen, die Versicherung regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie weiterhin den Bedürfnissen entspricht.

Der Kontakt zu einem kompetenten Service ist auch während der Reise wichtig, um im Falle eines medizinischen Notfalls schnell Unterstützung zu erhalten. Viele Versicherungsgesellschaften bieten einen 24-Stunden-Service an, der Beamten in Notfallsituationen zur Verfügung steht.

Beamte sollten auch darauf achten, dass sie alle notwendigen Informationen zur Auslandsreisekrankenversicherung vor der Reise erhalten. Dazu gehören Informationen zu den Leistungen, den Versicherungsbedingungen, den Ansprechpartnern im Notfall und den Abrechnungsmodalitäten.

Die Kommunikation per Mail kann eine effiziente Möglichkeit sein, um Informationen über die Auslandsreisekrankenversicherung zu erhalten oder Fragen zu klären. Viele Versicherungsgesellschaften bieten einen Mail-Kontakt für Beamte an, um schnell und unkompliziert Antworten auf ihre Fragen zu erhalten.

Insgesamt ist die Auslandsreisekrankenversicherung für Beamte ein wichtiger Bestandteil der Vorsorge für Auslandsreisen. Durch eine gründliche Beratung, einen kompetenten Service und regelmäßige Informationen können Beamte sicherstellen, dass sie während ihrer Reise optimal geschützt sind und im Falle eines medizinischen Notfalls schnell Unterstützung erhalten.

Lassen Sie sich auch zu diesen Versicherungen beraten und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermittler auf. Online-Angebote entsprechen nicht immer dem Datenschutz.

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